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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 16.06.2000
Aktenzeichen: 14 U 82/99
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 652 |
SchlHOLG, 14. ZS, Urteil vom 16. Juni 2000, - 14 U 82/99 -
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am: 16. Juni 2000
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Klägerin und Berufungsklägerin,
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte,
hat der 14. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 02. Juni 2000 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 2.790,00 DM.
Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf eine Verkäufermaklerprovision nach § 652 BGB nicht zu. Die mit ihrer Berufung gegen das angefochtene Urteil erhobenen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch. Insoweit ist ergänzend folgendes auszuführen:
Nach § 652 BGB steht dem Makler ein Provisionsanspruch nur zu, wenn zwischen ihm und den Auftraggebern ein Maklervertrag geschlossen worden ist. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht (mehr) gegeben. Zwar steht fest, dass der Erstbeklagte der Klägerin ursprünglich unter dem 14. November 1994 zugleich für den Zweitbeklagten einen Verkäufermaklerauftrag erteilt hatte. Ebenso steht aber fest, dass er diesen Vertrag mit Schreiben vom 29. November 1997 wirksam kündigte. Dass es sich um eine Kündigung handelte, lässt sich nicht nur aus dem Inhalt des Schreibens ohne weiteres herleiten, sondern auch aus dem Verständnis, das der Zeuge B sowie die Klägerin davon hatten. Die Klägerin hat in ihrer Klage vorgetragen, dass der Beklagte den Alleinauftrag zum 30. November 1997 gekündigt habe, und auch der Zeuge B hat in seiner Aktennotiz vom 03. Dezember 1997 niedergelegt, dass der Erstbeklagte die "Kündigung vom 30. November 1997" telefonisch zurückgenommen habe.
Die Kündigung war wirksam, und zwar unabhängig davon, ob es sich ursprünglich um einen Alleinauftrag gehandelt hatte oder nicht. Entscheidend war, dass der Maklerauftrag des Erstbeklagten keine Bindungsfrist für eine bestimmte Zeit enthielt. Eine Rücknahme der Kündigung war rechtlich im wörtlichen Sinne danach nicht mehr möglich.
Lag eine wirksame Kündigung vor, so konnte der Maklervertrag nur dadurch fortgesetzt werden, dass er neu vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung könnte zwar möglicherweise darin liegen, dass die Parteien sich darüber einigten , dass die Kündigung zurückgenommen werden solle. Nicht einmal die Aussage des Zeugen B ist insoweit aber ausreichend ergiebig. Er hat bekundet, er habe dem Erstbeklagten angeboten, dass die Klägerin sich weiter um den Verkauf bemühen werde, weil dies ja insgesamt effizienter wäre. Der Erstbeklagte habe dann sinngemäß sich damit einverstanden erklärt. Er habe aber nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Kündigung zurücknehme, sondern nur zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin weitermachen solle. Er, der Zeuge, habe das so verstanden, dass der alte Vertrag wieder Gültigkeit haben sollte.
Dieses Verständnis ist aber trotz der vorherigen Vereinbarung nicht zwingend. Gerade im Hamburger Umland ist es üblich, dass der Käufer die Maklerprovision allein trägt, so dass sich aus dem Einverständnis des Erstbeklagten mit der weiteren Tätigkeit der Klägerin nicht mehr herleiten lässt, als dass er einverstanden war, wenn die Klägerin das Objekt auf dem Markt weiter anbot. Nach der Kündigung bestand jedoch kein Grund mehr für das Verständnis, dass die Beklagten mit der Annahme weiterer Maklerdienstleistungen den Willen verbunden haben könnten, für diese Leistungen im Erfolgsfall eine Courtage an die Klägerin zu zahlen, zumal der Erstbeklagte in dem Kündigungsschreiben auf das fehlende Einverständnis des Zweitbeklagten mit der Exposéwerbung "keine Käufercourtage" hingewiesen und damit hinreichende Zweifel am Fortbestehen des Willens zur Zahlung einer Verkäufermaklerprovision erweckt hatte. Es oblag der Klägerin als Maklerin, nunmehr für klare Verhältnisse zu sorgen. Tat sie das nicht, geht das zu ihren Lasten.
Unabhängig von dem Fehlen eines wirksamen Maklervertrages besteht ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aber auch deshalb nicht, weil sie den Beklagten die Vertragsgelegenheit mit den Eheleuten Krüger nicht nachgewiesen hat.
Unabhängig von der vom Landgericht ausführlich erörterten Ursächlichkeit der Maklerleistung steht fest, dass die Nachweisleistung der Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten sich darin erschöpfte, dass sie ihnen die Aktivitätenliste vom 26. Mai 1998 überreicht hat. Das war jedoch keine Nachweisleistung, sondern beinhaltete nur, den Beklagten eine Ermittlungsmöglichkeit zu eröffnen. Da ein vertragsgemäßer Nachweis die Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit den nachgewiesenen Interessenten in zumutbarer Weise ermöglichen muss, liegt ein provisionspflichtiger Nachweis nicht vor, wenn der Makler dem Auftraggeber lediglich eine Namensliste übersendet. Es ist dem Auftraggeber nicht zumutbar, sich mit den in dieser Liste aufgeführten Personen in Verbindung zu setzen, ohne sicher zu sein, dass sich einer konkret für das Objekt interessiert. Die Verschaffung einer bloßen Ermittlungsmöglichkeit durch die Übersendung einer sogenannten Interessentenliste ist daher kein Nachweis i. S. v. § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB (Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rn. 257 m. w. N.). Da ferner die Klägerin unstreitig eine Vermittlungstätigkeit für die Beklagte nicht ausgeübt hat, fehlt es nach allem an einer wesentlichen Maklerleistung.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16. März 1999 zur Frage der Ursächlichkeit der Maklerleistung verspätet war und ob das Landgericht dieses Vorbringen zu Recht als verspätet mit der Folge zurückgewiesen hat, dass die Klägerin mit dem Vorbringen auch in der Berufungsinstanz nach § 528 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen wäre. Denn angesichts des Umstandes, dass die Klägerin bereits den Abschluss eines Maklervertrages nicht bewiesen und ferner einen ausreichenden Nachweis gegenüber den Beklagten nicht erbracht hat, kommt es nicht darauf an, ob die Eheleute Krüger vor Abschluß des Vertrages mit der Klägerin Kontakt hatten.
Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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